FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Wahl
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Wer darf wählen?
Wählen dürfen bei der Landtagswahl alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Außerdem müssen Stimmberechtigte seit mindestens drei Monaten in Rheinland-Pfalz eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Bei mehreren Wohnungen gilt das Stimmrecht nur am Ort der Hauptwohnung.
- Wie funktioniert die Wahl grundsätzlich?
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Wie werde ich informiert?
Wer im Wählerverzeichnis steht, erhält bis spätestens 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung.
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Wie und wann wird gewählt?
Gewählt werden kann entweder am 14. März 2021 im Wahllokal oder bereits ab Anfang Februar 2021 per Briefwahl.
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Wie kann ich wählen, wenn ich mich im Ausland aufhalte?
Schauen Sie dazu bitte auf die Seite mit Informationen zur Briefwahl.
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Wie kann ich Briefwahl beantragen?
Schauen Sie dazu bitte auf die Seite mit Informationen zur Briefwahl.
Ich habe die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen beantragt. Die Dokumente sind allerdings noch nicht bei mir angekommen. Wie lange dauert das?Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, also die Beantragung von Briefwahl, erfolgt durch die für Sie zuständige Verwaltung. Die für Sie zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen. Bitte wenden Sie sich daher an die für Sie zuständige Verwaltung.
Kann ich Briefwahl auch online beantragen?Ja, per E-Mail an die für Sie zuständige Verwaltung. Die für Sie zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen. Einige Kommunen bieten auch einen Online-Antrag an.
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Wer legt den Wahltermin fest?
Der Wahltermin am 14. März 2021 wurde von dem Ministerrat nach Prüfung und Abstimmung mit dem Landeswahlleiter für die nächste Landtagswahl bestimmt. Die Verfassung für Rheinland-Pfalz gibt den Sonntag als Wahltag sowie den Zeitraum vor, innerhalb dessen die Wahl stattfinden muss. Die Wahl des 18. Landtags Rheinland-Pfalz hat entsprechend frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode am 18. Mai 2016 stattzufinden.
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Gibt es mit Blick auf die Pandemie Besonderheiten?
Die Wahl läuft grundsätzlich wie bislang ab, d.h. die Stimmberechtigten erhalten wie gewohnt ihre Wahlbenachrichtigung und können wie bisher entscheiden, ob sie ihre Stimme per Briefwahl oder im Wahllokal abgeben. Gerechnet wird jedoch mit einem deutlich höheren Anteil von Briefwählerinnen und Briefwählern. Hierauf haben sich die Kommunen vorbereitet. Auch die Auszählung wird wie gewohnt ablaufen.
Für die Stimmabgabe im Wahllokal hat die Landeswahlleitung in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Hygienekonzept zum Schutz der Wählerinnen und Wähler sowie der Mitglieder der Wahlvorstände erarbeitet, das laufend überprüft und ggf. angepasst wird.
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Welche Vorsorge hat der Landtag Rheinland-Pfalz getroffen, wenn eine Stimmabgabe am Wahltag in Wahlräumen aufgrund des Infektionsgeschehens nicht mehr möglich ist?
Schauen Sie dazu bitte auf die Seite mit Informationen zur Briefwahl.
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Wie kann ich wählen, sollte ich unter häuslicher Quarantäne stehen?
Schauen Sie dazu bitte auf die Seite mit Informationen zur Briefwahl.
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Wie werde ich Wahlhelferin oder Wahlhelfer?
Die Kommunen setzen grundsätzlich auf einen freiwilligen Einsatz von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern. Bitte nehmen Sie mit der für Sie zuständigen Verwaltung diesbezüglich Kontakt auf. Die für Sie zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen.
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Was gilt für die Gewinnung von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern?
Die Kommunen setzen grundsätzlich auf einen freiwilligen Einsatz von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern. Sollte sich eine Kommune aber dazu entscheiden, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zur Ausübung des Ehrenamts zu verpflichten, sieht die Landeswahlordnung verschiedene Ablehnungsgründe vor. Stimmberechtigte, die am Tage der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert oder sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine körperliche Beeinträchtigung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben, können z.B. die Übernahme des Wahlehrenamtes ablehnen. Bedenken von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern, gerade jener, für die ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht, kann damit nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung hinreichend Rechnung getragen werden.
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Kann die Landtagswahl am 14. März 2021 kurzfristig aufgrund der Corona-Pandemie noch verschoben werden?
Nein, die Landtagswahl findet am 14. März 2021 statt. Die Verfassung für Rheinland-Pfalz gibt den Sonntag als Wahltag sowie den Zeitraum vor, innerhalb dessen die Wahl stattfinden muss. Der Wahltermin am 14. März 2021 wurde vom Ministerrat am 11. Februar 2020 nach Prüfung und Abstimmung mit dem Landeswahlleiter für die nächste Landtagswahl bestimmt.
Das Land Rheinland-Pfalz hat Vorsorge für den Fall getroffen, dass es - regional - zu stark steigenden Infektionszahlen kommt. In diesem Fall kann dem Infektionsgeschehen durch eine regional begrenzte Anordnung der ausschließlichen Briefwahl Rechnung getragen werden. Eine Verschiebung des Wahltermins dürfte danach selbst dann nicht geboten sein, wenn sich das Pandemiegeschehen verschärft.
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Warum wurde die Landtagswahl in Thüringen verschoben und in Rheinland-Pfalz nicht?
Die ursprünglich für den 25. April 2021 in Thüringen vorgesehene Landtagswahl wurde aufgrund der hohen COVID-19-Infektionszahlen verschoben. Die Ausgangslage in beiden Bundesländern unterscheidet sich aber grundlegend: Die Landtagswahl in Thüringen fand am 27. Oktober 2019 statt. Regulär endet die Wahlperiode des Thüringer Landtags im Jahr 2024. In Thüringen geht es aktuell um - vorgezogene - Neuwahlen, weil die regierungstragenden Fraktionen im Parlament keine Mehrheit haben. In Rheinland-Pfalz findet dagegen die „reguläre“ Landtagswahl statt. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung gibt hierfür einen festen Zeitraum vor (siehe Antwort auf Vorgängerfrage), eine Verlegung des Termins um mehrere Monate würde offensichtlich gegen die Verfassung verstoßen.
Zudem hat das Land Rheinland-Pfalz Vorsorge für den Fall getroffen, dass es - regional - zu stark steigenden Infektionszahlen kommt. In diesem Fall kann dem Infektionsgeschehen durch eine regional begrenzte Anordnung der ausschließlichen Briefwahl Rechnung getragen werden.
Zu dieser Thematik passt auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags zu den Grenzen der Verschiebung der Landtagswahl.
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Warum wird die diesjährige Landtagswahl nicht als ausschließliche Briefwahl durchgeführt?
Schauen Sie dazu bitte auf die Seite mit Informationen zur Briefwahl.
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Kann ich die Briefwahl auch beantragen, wenn ich die Wahlbenachrichtigung noch nicht erhalten habe?
Schauen Sie dazu bitte auf die Seite mit Informationen zur Briefwahl.
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Kann ich Briefwahl auch online beantragen?
Ja, per E-Mail an die für Sie zuständige Verwaltung. Die für Sie zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen. Einige Kommunen bieten auch einen Online-Antrag an.
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Bekomme ich eine Bestätigung, wenn ich die Briefwahl online beantragt habe?
Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, also die Beantragung von Briefwahl, erfolgt durch die für Sie zuständige Verwaltung. Die für Sie zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen. Bitte wenden Sie sich daher an die für Sie zuständige Verwaltung.
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