Die Kommunen setzen grundsätzlich auf einen freiwilligen Einsatz von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern. Sollte sich eine Kommune aber dazu entscheiden, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zur Ausübung des Ehrenamts zu verpflichten, sieht die Landeswahlordnung verschiedene Ablehnungsgründe vor. Stimmberechtigte, die am Tage der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert oder sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine körperliche Beeinträchtigung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben, können z.B. die Übernahme des Wahlehrenamtes ablehnen. Bedenken von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern, gerade jener, für die ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht, kann damit nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung hinreichend Rechnung getragen werden.