Wie funktioniert die Briefwahl? Landtagswahl in Rheinland-Pfalz im Jahr 2021
Erklärvideo zur Landtagswahl
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Wie kann ich Briefwahl bantragen?
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Wie funktioniert Briefwahl?
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FAQs rund um die Briefwahl
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Wie kann ich Briefwahl beantragen?
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung (die erhalten bis spätestens 21. Februar 2021 diejenigen, die im Wählerverzeichnis stehen) enthält einen Wahlscheinantrag, der – unterschrieben – bei der zuständigen Verwaltung abgegeben oder in einem Briefumschlag dorthin gesendet wird. Zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen. Die Anträge können dort auch persönlich oder per E-Mail gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Mit einer entsprechenden Vollmacht können Sie auch einen Dritten mit der Antragstellung beauftragen. Die dritte Person kann Briefwahlunterlagen für bis zu vier Bevollmächtigungen entgegennehmen.
Die Briefwahlunterlagen, die die Verwaltung versendet, enthalten neben dem Wahlschein, einen Stimmzettel, ein Merkblatt mit Hinweisen zur Briefwahl sowie zwei farbige Umschläge. In den blauen Umschlag wird der ausgefüllte Stimmzettel gesteckt. Dieser Umschlag wird zugeklebt. In den hellroten Umschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie der blaue Umschlag mit dem Stimmzettel. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein; deshalb sollte dieser am Mittwoch, 10. März 2021, in den Briefkasten geworfen werden. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Briefwahl vor Ort zu beantragen und im Bürger- oder Briefwahlbüro der zuständigen Verwaltung sogleich seine Stimme abzugeben.
Der Antrag auf Briefwahl braucht keine Begründung. Alle Stimmberechtigten, die nicht im Wahllokal ihre Stimme abgeben möchten, können ohne Angabe von Gründen Briefwahl beantragen.
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Wie kann ich wählen, wenn ich mich im Ausland aufhalte?
Wenn Sie sich im Ausland aufhalten und wählen möchten, empfehlen wir Ihnen die Briefwahl. Der Antrag zur Briefwahl kann per E-Mail bereits vor Eintreffen der Wahlbenachrichtigung bei der zuständigen Verwaltung gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie ihre Hauptwohnung haben.
Die Briefwahlunterlagen, die die Verwaltung versendet, enthalten neben dem Wahlschein, einen Stimmzettel, ein Merkblatt mit Hinweisen zur Briefwahl sowie zwei farbige Umschläge. In den blauen Umschlag wird der ausgefüllte Stimmzettel gesteckt. Dieser Umschlag wird zugeklebt. In den hellroten Umschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie der blaue Umschlag mit dem Stimmzettel. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein; deshalb sollte dieser sehr zeitig wieder auf den Postweg nach Deutschland geschickt werden. -
Kann ich die Briefwahl auch beantragen, wenn ich die Wahlbenachrichtigung noch nicht erhalten habe?
Ja, sie können die Briefwahl bereits vor Zugang der Wahlbenachrichtigung bei Ihrer zuständigen Verwaltung beantragen. Zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen.
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Welche Vorsorge hat der Landtag Rheinland-Pfalz getroffen, wenn eine Stimmabgabe am Wahltag in Wahlräumen aufgrund des Infektionsgeschehens nicht mehr möglich ist?
Sollte es in einzelnen Stimmbezirken oder Wahlkreisen zu einer drastischen Verschärfung des Infektionsgeschehens kommen, kann regional begrenzt die ausschließliche Briefwahl angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
1. das öffentliche Leben am Wahltag in dem betroffenen Stimmbezirk oder Wahlkreis insgesamt weitgehend zum Erliegen gekommen sein wird,
2. die Stimmabgabe in Wahlräumern am Wahltag wegen erheblicher gesundheitlicher Gefahren oder anderer erheblicher Gefahren für hochwertige Rechtsgüter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein wird und
3. die Durchführung der ausschließlichen Briefwahl in dem betroffenen Stimmbezirk oder Wahlkreis möglich sein wird.
Ob dies der Fall ist, entscheidet der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern auf Antrag der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters.
Die Anordnung darf frühestens 45 Tage vor der Wahl erfolgen. Die Anordnung über die ausschließliche Briefwahl ist vom Landeswahlleiter unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
Diese Möglichkeit hat der Landtag mit dem 17. Dezember 2020 in Kraft getretenen Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes geschaffen (vgl. auch LT-Drucks. 17/13562).
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Wie kann ich wählen, sollte ich unter häuslicher Quarantäne stehen?
In diesem Fall steht die Briefwahl als Möglichkeit der Stimmabgabe zur Verfügung. Zur Verdeutlichung ein konstruiertes Szenario: Sie haben geplant, am 14. März 2021 im Wahllokal wählen zu gehen. Ab dem 13. März 2021, also einen Tag vor der Wahl, werden Sie allerdings kurzfristig unter Quarantäne gestellt. Sie bitten dann einen Freund, die Briefwahlunterlagen am Wahltag für Sie im zuständigen Wahllokal abzuholen. Dazu füllen Sie aber zunächst den Wahlscheinantrag, den Sie mit der Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aus und geben ihn dann Ihrem Freund. Auf dem Wahlscheinantrag füllen Sie auch den Teil aus, mit dem Sie Ihrem Freund die Vollmacht zur Abholung der Briefwahlunterlagen geben. Damit ermächtigen Sie Ihren Freund, die Briefwahlunterlagen in Ihrem Namen abzuholen. Dieser Wahlscheinantrag muss dann am Wahltag spätestens bis 15:00 Uhr im zuständigen Wahllokal gestellt sein. Nachdem Ihr Freund Ihnen dann die Briefwahlunterlagen ausgehändigt hat, füllen Sie diese alleine aus und stecken sie in die dafür vorgesehenen Umschläge. Dann bitten Sie Ihren Freund wieder, die Unterlagen vor Schließung des Wahllokals am 14. März 2021 zurück in das Wahllokal zu bringen.
So können Sie trotz kurzfristiger Quarantäne wählen. Beachten Sie dabei allerdings unbedingt, dass die Unterstützung durch andere Personen im Einklang mit den Quarantänevorgaben erfolgen muss. -
Warum wird die diesjährige Landtagswahl nicht als ausschließliche Briefwahl durchgeführt?
Eine landesweite, ausschließliche Briefwahl ist an hohe verfassungsrechtliche Vorgaben geknüpft. Sie wäre nur zulässig, wenn die Stimmabgabe im Wahllokal landesweit ausgeschlossen wäre. Das heißt konkret: Solange man noch Lebensmittel einkaufen kann, kann man auch im Wahllokal seine Stimme abgeben. Falls es in einzelnen Stimmbezirken oder Wahlkreisen zu einer drastischen Verschärfung des Infektionsgeschehens kommt, kann dort regional begrenzt die ausschließliche Briefwahl angeordnet werden. Für die Stimmabgabe im Wahllokal hat die Landeswahlleitung in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Hygienekonzept zum Schutz der Wählerinnen und Wähler sowie der Mitglieder der Wahlvorstände erarbeitet. Es wird laufend überprüft und - falls nötig - angepasst.
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Kann ich Briefwahl auch online beantragen?
Ja, per E-Mail an die für Sie zuständige Verwaltung. Die für Sie zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen. Einige Kommunen bieten auch einen Online-Antrag an.
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Bekomme ich eine Bestätigung, wenn ich die Briefwahl online beantragt habe?
Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, also die Beantragung von Briefwahl, erfolgt durch die für Sie zuständige Verwaltung. Die für Sie zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen. Bitte wenden Sie sich daher an die für Sie zuständige Verwaltung.
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Ich habe die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen beantragt. Die Dokumente sind allerdings noch nicht bei mir angekommen. Wie lange dauert das?
Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, also die Beantragung von Briefwahl, erfolgt durch die für Sie zuständige Verwaltung. Die für Sie zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen. Bitte wenden Sie sich daher an die für Sie zuständige Verwaltung.
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