Landtagswahl in Rheinland-Pfalz im Jahr 2021: Wählen auch Sie!
Am 14. März 2021 wird in Rheinland-Pfalz ein neuer Landtag gewählt. Die Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer sind aufgerufen, über die personelle Zusammensetzung ihres künftigen Landtags zu bestimmen.
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Der Stand der Informationen auf dieser Seite: 25. Januar 2021
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Häufig gestellte Fragen zur Wahl
Wer darf wählen?
Wählen dürfen bei der Landtagswahl alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben nicht vom Stimmrecht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Außerdem müssen Stimmberechtigte seit mindestens drei Monaten in Rheinland-Pfalz eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Bei mehreren Wohnungen gilt das Stimmrecht nur am Ort der Hauptwohnung.
Wie funktioniert die Wahl grundsätzlich?
Wie werde ich informiert?
Wer im Wählerverzeichnis steht, erhält bis spätestens 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wie und wann wird gewählt?
Gewählt werden kann entweder am 14. März 2021 im Wahllokal oder bereits ab Anfang Februar 2021 per Briefwahl.
Wie kann ich Briefwahl beantragen?
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung enthält einen Wahlscheinantrag, der – unterschrieben – bei der zuständigen Verwaltung abgegeben oder in einem Briefumschlag dorthin gesendet wird. Zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen. Die Anträge können dort auch persönlich oder per E-Mail gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Mit einer entsprechenden Vollmacht können Sie auch einen Dritten mit der Antragstellung beauftragen. Die dritte Person kann Briefwahlunterlagen für bis zu vier Bevollmächtigungen entgegennehmen.
Die Briefwahlunterlagen, die die Verwaltung versendet, enthalten neben dem Wahlschein den Stimmzettel, ein Merkblatt mit Hinweisen zur Briefwahl sowie zwei farbige Umschläge. In den blauen Umschlag wird der ausgefüllte Stimmzettel gesteckt. Dieser Umschlag wird zugeklebt. In den orangefarbenen Umschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie der blaue Umschlag mit dem Stimmzettel. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein; deshalb sollte dieser am Mittwoch, 10. März 2021, in den Briefkasten geworfen werden. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Briefwahl vor Ort zu beantragen und im Bürger- oder Briefwahlbüro der zuständigen Verwaltung sogleich seine Stimme abzugeben.
Der Antrag auf Briefwahl braucht keine Begründung. Alle Stimmberechtigten, die nicht im Wahllokal ihre Stimme abgeben möchten, können ohne Angabe von Gründen Briefwahl beantragen.
Quelle: https://www.wahlen.rlp.de/de/ltw/info/
Wer legt den Wahltermin fest?
Der Wahltermin am 14. März 2021 wurde von dem Ministerrat nach Prüfung und Abstimmung mit dem Landeswahlleiter für die nächste Landtagswahl bestimmt. Die Verfassung für Rheinland-Pfalz gibt den Sonntag als Wahltag sowie den Zeitraum vor, innerhalb dessen die Wahl stattfinden muss. Die Wahl des 18. Landtags Rheinland-Pfalz hat entsprechend frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode am 18. Mai 2016 stattzufinden.
Gibt es mit Blick auf die Pandemie Besonderheiten?
Die Wahl läuft grundsätzlich wie bislang ab, d.h. die Stimmberechtigten erhalten wie gewohnt ihre Wahlbenachrichtigung und können wie bisher entscheiden, ob sie ihre Stimme per Briefwah oder im Wahllokal abgeben. Gerechnet wird jedoch mit einem deutlich höheren Anteil von Briefwählerinnen und Briefwählern. Hierauf haben sich die Kommunen vorbereitet. Auch die Auszählung wird wie gewohnt ablaufen.
Für die Stimmabgabe im Wahllokal hat die Landeswahlleitung in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Hygienekonzept zum Schutz der Wählerinnen und Wähler sowie der Mitglieder der Wahlvorstände erarbeitet, das laufend überprüft und ggf. angepasst wird.
Welche Vorsorge hat der Landtag Rheinland-Pfalz getroffen, wenn eine Stimmabgabe am Wahltag in Wahlräumen aufgrund des Infektionsgeschehens nicht mehr möglich ist?
Sollte es in einzelnen Stimmbezirken oder Wahlkreisen zu einer drastischen Verschärfung des Infektionsgeschehens kommen, kann regional begrenzt die ausschließliche Briefwahl angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
1. das öffentliche Leben am Wahltag in dem betroffenen Stimmbezirk oder Wahlkreis insgesamt weitgehend zum Erliegen gekommen sein wird,
2. die Stimmabgabe in Wahlräumern am Wahltag wegen erheblicher gesundheitlicher Gefahren oder anderer erheblicher Gefahren für hochwertige Rechtsgüter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein wird und
3. die Durchführung der ausschließlichen Briefwahl in dem betroffenen Stimmbezirk oder Wahlkreis möglich sein wird.
Ob dies der Fall ist, entscheidet der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern auf Antrag der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiter
Die Anordnung darf frühestens 45 Tage vor der Wahl erfolgen. Die Anordnung über die ausschließliche Briefwahl ist vom Landeswahlleiter unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
Diese Möglichkeit hat der Landtag mit dem 17. Dezember 2020 in Kraft getretenen Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes geschaffen (vgl. auch LT-Drucks. 17/13562)
Wie kann ich wählen, sollte ich unter häuslicher Quarantäne stehen?
In diesem Fall steht z.B. die Briefwahl als Möglichkeit der Stimmabgabe zur Verfügung.
Was gilt für die Gewinnung von Wahlhelferinnnen und –helfern?
Die Kommunen setzen grundsätzlich auf einen freiwilligen Einsatz von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern. Sollte sich eine Kommune aber dazu entscheiden, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zur Ausübung des Ehrenamts zu verpflichten, sieht die Landeswahlordnung verschiedene Ablehnungsgründe vor. Stimmberechtigte, die am Tage der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, oder sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine körperliche Beeinträchtigung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben, können z.B. die Übernahme des Wahlehrenamtes ablehnen. Bedenken von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern, gerade jener, für die ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht, kann damit nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung hinreichend Rechnung getragen werden.
Kann die Landtagswahl am 14. März 2021 kurzfristig aufgrund der Corona-Pandemie noch verschoben werden?
Nein, die Landtagswahl findet am 14. März 2021 statt. Die Verfassung für Rheinland-Pfalz gibt den Sonntag als Wahltag sowie den Zeitraum vor, innerhalb dessen die Wahl stattfinden muss. Der Wahltermin am 14. März 2021 wurde von dem Ministerrat am 11. Februar 2020 nach Prüfung und Abstimmung mit dem Landeswahlleiter für die nächste Landtagswahl bestimmen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat Vorsorge für den Fall getroffen, dass es - regional - zu stark steigenden Infektionszahlen kommt. In diesem Fall kann dem Infektionsgeschehen durch eine regional begrenzte Anordnung der ausschließlichen Briefwahl Rechnung getragen werden. Eine Verschiebung des Wahltermins dürfte danach selbst dann nicht geboten sein, wenn sich das Pandemiegeschehen verschärft.
Warum wurde die Landtagswahl in Thüringen verschoben und in Rheinland-Pfalz nicht?
Die ursprünglich für den 25. April 2021 in Thüringen vorgesehene Landtagswahl wurde aufgrund der hohen COVID-19-Infektionszahlen verschoben. Die Ausgangslage in beiden Bundesländern unterscheidet sich aber grundlegend: Die Landtagswahl in Thüringen fand am 27. Oktober 2019 statt. Regulär endet die Wahlperiode des Thüringer Landtags im Jahr 2024. In Thüringen geht es aktuell um - vorgezogene - Neuwahlen, weil die regierungstragenden Fraktionen im Parlament keine Mehrheit haben. In Rheinland-Pfalz findet dagegen die „reguläre“ Landtagswahl statt. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung gibt hierfür einen festen Zeitraum vor (siehe Antwort auf Vorgängerfrage), eine Verlegung des Termins um mehrere Monate würde offensichtlich gegen die Verfassung verstoßen.
Zudem hat das Land Rheinland-Pfalz Vorsorge für den Fall getroffen, dass es - regional - zu stark steigenden Infektionszahlen kommt. In diesem Fall kann dem Infektionsgeschehen durch eine regional begrenzte Anordnung der ausschließlichen Briefwahl Rechnung getragen werden.
Informationen in Leichter Sprache
Informationen für die Presse
Zahlreiche Medien werden über die Landtagswahl berichten. Die Wahlberichterstattung wird an diesem Tag - unter Einhaltung der dann geltenden Hygieneregeln - in den Gebäuden des Landtags (einschließlich der Steinhalle des Landesmuseums) sowie auf dem Ernst-Ludwig-Platz und Helmut-Kohl-Platz stattfinden. Da die Liegenschaften des Landtags sowie die für die Medien ausgewiesenen Areale ausschließlich für Berechtigte zugänglich sein werden, bitten wir Sie, uns Ihren Akkreditierungswunsch rechtzeitig zukommen zu lassen. Bitte nutzen Sie hierzu das Akkreditierungsportal:
Akkreditierung der berichterstattenden Presse
Bitte beachten Sie: Dieses Akkreditierungsportal gilt NUR für berichterstattende Journalistinnen und Journalisten sowie für Fotografinnen und Fotografen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Sender, Kamerateams etc. wenden sich bitte an
Siggi Herrmann, Telefon 06131 208-2207 oder per Mail an protokoll(at)landtag.rlp.de.
Akkreditierungsschluss ist Freitag, 26. Februar 2021, 12 Uhr. Nachmeldungen und Aktualisierungen sind in Einzelfällen selbstverständlich auch nach diesem Termin noch möglich.
Ihre Ansprechpartner:
Für Presseanfragen und Fragen zur Presseakkreditierung:
Marco Sussmann
Pressesprecher
Telefon 06131 208-2430
marco.sussmann(at)landtag.rlp.de
Birgit Schmitt-Paeslack
Telefon 06131 208-2596
birgit.schmitt-paeslack(at)landtag.rlp.de
Für allgemeine Fragen zur Organisation der Wahlberichterstattung am Wahlabend sowie zum Hygienekonzept:
Herr Siggi Herrmann
Chef des Protokolls
Telefon: 06131 208-2207
Siggi.Herrmann(at)landtag.rlp.de
Frau Jeannine Stephan
Telefon: 06131 208-2323
Jeannine.Stephan@landtag.rlp.de
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