Immunität
- Beschreibungen des Begriffes:
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Immunität
Kein Abgeordneter, keine Abgeordnete kann ohne Genehmigung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er oder sie auf frischer Tat oder spätestens am Tag danach festgenommen wird.
Diese sogenannte Immunität ist kein Privileg für die Abgeordneten. Sie wurde im 19. Jahrhundert zunächst eingeführt, um Abgeordnete vor willkürlichen Verhaftungen zu schützen. Heute dient die Immunität vor allem der Freiheit der Diskussion und Abstimmung, der repräsentativen Zusammensetzung des Parlaments und seinem Ansehen.
Der Landtag genehmigt jeweils zu Beginn einer Wahlperiode generell bestimmte Untersuchungsmaßnahmen gegen seine Mitglieder, sofern es sich nicht um Verfahren wegen Beleidigung mit politischem Charakter handelt. Schwerwiegende Maßnahmen wie die Erhebung einer Klage, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen bedürfen in jedem Fall einer Einzelgenehmigung. Die Entscheidung über eine entsprechende Genehmigung trifft der Rechtsausschuss des Landtags.
Weiterführender Link
Art. 94 Landesverfassung