Zitierrecht
- Beschreibungen des Begriffes:
-
Zitierrecht
Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen (sogenanntes Zitierrecht, Artikel 89 Absatz 1 der Landesverfassung). Um einen Minister herbei zu zitieren, ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich.
Weiterführender Link
Art. 89 Landesverfassung