Zitierrecht

Beschreibungen des Begriffes:

Zitierrecht

Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen (sogenanntes Zitierrecht, Artikel 89 Absatz 1 der Landesverfassung). Um einen Minister herbei zu zitieren, ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich.

Weiterführender Link
Art. 89 Landesverfassung

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