Vorstand
- Beschreibungen des Begriffes:
-
Vorstand
Der Landtagspräsident und seine Stellvertreter bilden den Vorstand des Landtags. Die Mitglieder des Vorstands wechseln sich bei der Leitung der Plenarsitzung ab. Bei der Einstellung und Entlassung der Bediensteten des Landtags entscheidet der Präsident im Benehmen mit dem Vorstand (Artikel 85 Absatz 3 der Landesverfassung).
Im Bundestag heißt der Vorstand "Präsidium".
Weiterführender Link
Art. 85 Landesverfassung