Präsident

Beschreibungen des Begriffes:

Präsident

Der Landtag wählt seinen Präsidenten oder seine Präsidentin. Der Präsident oder Präsidentin vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er oder sie ist verantwortlich für die Arbeitsbedingungen im Landtag und für den reibungslosen Ablauf der Sitzungen. Das gilt besonders für das Plenum, in dem er oder sie im Wechsel mit seinen Stellvertretern und Stellverterterinnen den Vorsitz führt, aber auch für die Sitzungen des Ältestenrats und des Vorstandes, die er einberuft und leitet.

Der Präsident oder die Präsidentin verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags. Ihm oder ihr untersteht die Landtagsverwaltung. Er ernennt und entlässt im Benehmen mit dem Vorstand alle Bediensteten des Landtags und führt über sie die Dienstaufsicht. Er oder sie übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus (Artikel 85 Absatz 2 und 3 der Landesverfassung).
Der Präsident oder die Präsidentin bleibt zwar Mitglied seiner/ihrer Fraktion; seine/ihre Aufgaben nimmt er oder sie jedoch unparteiisch wahr. Um bereits den Anschein von Parteilichkeit zu vermeiden, beteiligt er oder sie sich nur selten an parlamentarischen Debatten.

Es ist parlamentarischer Brauch, dass die stärkste Fraktion den Präsidenten oder die Präsidentin vorschlägt. Er oder sie wird in der konstituierenden, d.h. der ersten Sitzung der Wahlperiode gewählt.

Weiterführender Link
Art. 85 Landesverfassung

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