Mehrheit
- Beschreibungen des Begriffes:
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Mehrheit
Der Landtag entscheidet mit Mehrheit. In der Regel bedeutet das die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung).
Die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags (also mindestens 51 von 101 Stimmen) ist erforderlich, um den Ministerpräsidenten oder Ministerpräsidentin zu wählen, einem Regierungsmitglied das Vertrauen zu entziehen oder den Landtag aufzulösen.
Eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist notwendig, um die Verfassungsrichter zu wählen und die Öffentlichkeit auszuschließen.
Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags (68 von 101 Stimmen), ebenso für die Ministeranklage.
Weiterführender Link
Art. 88 Landesverfassung