Indemnität

Beschreibungen des Begriffes:

Indemnität

Die Indemnität stellt alle Abgeordneten für ihr Abstimmungsverhalten und für ihre Äußerungen, die sie im Landtag oder in seinen Ausschüssen abgeben, von jeder rechtlichen Verantwortung frei. Äußerungen der Abgeordneten im Parlament unterliegen deshalb nur der Ordnungsgewalt des Landtagspräsidenten.

Weiterführender Link
Art. 93 Landesverfassung

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