Abgeordnete

Beschreibungen des Begriffes:

Abgeordnete

Der Landtag besteht aus 101 Abgeordneten. Jeder Landesbürger und jede Landesbürgerin kann ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden.

Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden (Artikel 79 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung).

Die Landesverfassung, das Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz und die Geschäftsordnung des Landtags regeln die Rechte und Pflichten der Abgeordneten und ermöglichen es ihnen, ihre Aufgaben als Volksvertreter und Volksvertreterinnen effektiv zu erfüllen.

Weiterführender Link
Art. 79 Landesverfassung

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