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AbgeordneteDer Landtag besteht aus 101 Abgeordneten. Jeder Landesbürger kann ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden (Artikel 79 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung). Die Landesverfassung, das Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz und die Geschäftsordnung regeln die Rechte und Pflichten der Abgeordneten und ermöglichen es ihnen, ihre Aufgaben als Volksvertreter effektiv zu erfüllen.
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Art. 79 Landesverfassung D
DrucksacheDie wichtigsten schriftlichen Unterlagen für die parlamentarische Arbeit werden in gedruckter Form an die Abgeordneten, die Fraktionen und die Ministerien verteilt. Solche Drucksachen sind insbesondere Gesetzentwürfe, selbständige Anträge, Alternativ-, Entschließungs- und Änderungsanträge sowie die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse. Drucksachen sind öffentliche Dokumente. Sie werden deshalb auch der Presse zugänglich gemacht, und alle Interessierten können sie im Internet auf der Seite des Landtags (unter Dokumente) sowie im Parlamentsspiegel abrufen.
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Parlamentsspiegel E
Enquete-KommissionEnquete-Kommissionen setzt der Landtag ein "zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte" (§ 90 der Geschäftsordnung des Landtags - GOLT). Enquete-Kommissionen legen dem Landtag einen schriftlichen Bericht über ihre Beratungsergebnisse vor. Der Bericht enthält in der Regel auch Empfehlungen.
Eine Besonderheit von Enquete-Kommissionen ist ihre Zusammensetzung: Mitglied können nicht nur Abgeordnete sein, sondern auch Mitglieder, die nicht dem Landtag angehören. Auf diese Weise können Sachverständige aus Wissenschaft und Praxis in den Enquete-Kommissionen mitarbeiten.
In der 14. Wahlperiode gab es drei Enquete-Kommissionen: eine zum Thema Kommunen, eine zur Zukunft der Arbeit in Rheinland-Pfalz und eine zum Thema Jugend und Politik.
In der 15. Wahlperiode gab es ebenfalls drei Enquete-Kommissionen: eine zum Thema Klimawandel, eine zur Integration und Migration in Rheinland-Pfalz und eine zum Thema Verantwortung in der medialen Welt.
In der 16. Wahlperiode hat der Landtag folgende Enquete-Kommissionen eingesetzt:
I
ImmunitätKein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er auf frischer Tat oder spätestens am Tag danach festgenommen wird.
Diese sogenannte Immunität ist kein Privileg für die Abgeordneten. Sie wurde im 19. Jahrhundert zunächst eingeführt, um Abgeordnete vor willkürlichen Verhaftungen zu schützen. Heute dient die Immunität vor allem der Freiheit der Diskussion und Abstimmung, der repräsentativen Zusammensetzung des Parlaments und seinem Ansehen.
Der Landtag genehmigt jeweils zu Beginn einer Wahlperiode generell bestimmte Untersuchungsmaßnahmen gegen seine Mitglieder, sofern es sich nicht um Verfahren wegen Beleidigung mit politischem Charakter handelt. Schwerwiegende Maßnahmen wie die Erhebung einer Klage, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen bedürfen in jedem Fall einer Einzelgenehmigung. Die Entscheidung über eine entsprechende Genehmigung trifft der Rechtsausschuss des Landtags.
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Art. 94 Landesverfassung
IndemnitätDie Indemnität stellt alle Abgeordneten für ihr Abstimmungsverhalten und für ihre Äußerungen, die sie im Landtag oder in seinen Ausschüssen abgeben, von jeder rechtlichen Verantwortung frei. Äußerungen der Abgeordneten im Parlament unterliegen deshalb nur der Ordnungsgewalt des Präsidenten. Weiterführende Links
Art. 93 Landesverfassung L
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die InformationsfreiheitDer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz durch die Behörden und andere öffentlichen Stellen des Landes. Er wird vom Landtag gewählt. Bei seiner Arbeit unterstützt ihn seine Geschäftsstelle sowie eine Kommission, die aus Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz und einem Vertreter der Landesregierung besteht.
M
MehrheitDer Landtag entscheidet mit Mehrheit. In der Regel bedeutet das die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung).
Die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags (also mindestens 51 von 101 Stimmen) ist erforderlich, um den Ministerpräsidenten zu wählen, einem Regierungsmitglied das Vertrauen zu entziehen oder den Landtag aufzulösen.
Eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist notwendig, um die Verfassungsrichter zu wählen und die Öffentlichkeit auszuschließen.
Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags (68 von 101 Stimmen), ebenso für die Ministeranklage.
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Art. 88 Landesverfassung O
OppositionIn der Demokratie wird politische Macht nur auf Zeit vergeben. Sie ist daher stets auf politische Alternativen angewiesen, die in erster Linie von der Opposition entwickelt werden. Deshalb ist die Opposition "ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie" (Artikel 85 b der Landesverfassung).
Die parlamentarische Opposition besteht aus den Abgeordneten und Fraktionen, welche die Regierung nicht unterstützen, sondern ablösen wollen. Sie übt öffentliche Kritik an der Regierung und den sie tragenden Fraktionen. Auf diese Weise bringt sie sich als künftige Regierung ins Gespräch. Zugleich begrenzt sie die Macht der gegenwärtigen Regierung. Kontroversen zwischen der Regierung und den sie tragenden Fraktionen einerseits und der Opposition andererseits gehören ebenso zum parlamentarischen System wie der Kompromiss. Mindestens ein Viertel der Gesetze, die der Landtag in jeder Wahlperiode beschließt, werden auch von der Opposition mitgetragen.
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Art. 85 b Landesverfassung P
PlenumDas Plenum ist die Vollversammlung des Landtags, im Unterschied zu den Landtags-Ausschüssen. Im Plenum werden alle Gesetze und sonstigen wesentlichen Entscheidungen und Beschlüsse, welche die Landespolitik betreffen, debattiert und entschieden. Der Landtag tritt in der Regel einmal im Monat zu einer Plenarsitzung zusammen, die zwei oder drei Tage dauert und im Plenarsaal stattfindet. Zwischen den Plenarsitzungen werden Gesetzentwürfe und andere Beratungsgegenstände in den Ausschüssen vorberaten. Zu Beginn einer Plenarsitzung werden in der Regel in "Aktuellen Stunden" tagesaktuelle Themen diskutiert. Dann beantworten die Regierungsmitglieder Anfragen der Abgeordneten; es werden Gesetzentwürfe und Anträge beraten und abgestimmt, Berichte vorgestellt und diskutiert. Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Plenarsitzungen sind öffentlich: Bürgerinnen und Bürger sowie Presse, Funk und Fernsehen können daran teilnehmen. Eine frühzeitige Anmeldung ist hierzu erforderlich.S
SchriftführerDer Landtag wählt zu Beginn seiner Wahlperiode Abgeordnete, denen die Schriftführung obliegt. Jeweils zwei von ihnen unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Plenarsitzung. So führt ein Schriftführer die Rednerliste, der zweite achtet auf die Redezeit. Außerdem helfen sie beispielsweise bei der Zählung der Stimmen, insbesondere bei namentlichen Abstimmungen (§§ 3 und 7 der Geschäftsordnung des Landtags - GOLT). V
VorstandDer Landtagspräsident und seine Stellvertreter bilden den Vorstand des Landtags. Die Mitglieder des Vorstands wechseln sich bei der Leitung der Plenarsitzung ab. Bei der Einstellung und Entlassung der Bediensteten des Landtags entscheidet der Präsident im Benehmen mit dem Vorstand (Artikel 85 Absatz 3 der Landesverfassung).
Im Bundestag heißt der Vorstand "Präsidium".
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Art. 85 Landesverfassung Z
ZitierrechtDer Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen (sogenanntes Zitierrecht, Artikel 89 Absatz 1 der Landesverfassung). Um einen Minister herbei zu zitieren, ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich.
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Art. 89 Landesverfassung
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